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Info-Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen (Überführungskennzeichen, 5-Tage-Kennzeichen, früher rote
Nummern, Probefahrtkennzeichen) erhalten Sie für die Überführung oder Probefahrt
für ein beliebiges Fahrzeug (PKW, LKW, Krad, Anhänger etc).
Die Schilder bekommen Sie in jeder Kfz-Zulassungsstelle in Deutschland, ohne
dass Sie Daten vom Fahrzeug benötigen.
Nach § 16 FZV ist zu beachten:
- Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein.
- Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten (z.B. beim TÜV, DEKRA),
Probefahrten (z.B. beim Verkauf oder Kauf des Fahrzeugs) und Überführungsfahrten
verwendet werden.
- Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein. Für die Verkehrssicherheit
des Fahrzeugs ist grundsätzlich der Fahrzeughalter verantwortlich.
Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen
auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen
Ablaufdatum
in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis
zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.
- Die Gültigkeitsdauer
ist auf dem roten Fahrzeugschein vermerkt. Der Fahrzeugschein ist, wenn
nicht vom Straßenverkehrsamt geschehen,
vor
Antritt der Fahrt in
deutlicher Schrift auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu
versehen. Der Fahrzeugschein ist bei allen Fahrten mitzuführen.
- Die Kurzzeitkennzeichen
müssen am Fahrzeug angebracht sein. Etwa vorhandene andere Kennzeichen
sind abzudecken.
- Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene
Kfz.-Schein müssen nicht zurückgegeben werden.
- Zur Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens
werden folgende Unterlagen benötigt:
* Versicherungsbestätigung gem. § 23 FZV (für Kurzzeitkennzeichen) und ggf. eVB-Nr. (elektronische Versicherungsbestätigung)
* Ausweis des Antragstellers bzw. bei Firmen Gewerbeanmeldung
bzw. Handelsregisterauszug, oder
* Pass mit Meldebestätigung
* Vollmacht (wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint)
und Ausweis des Bevollmächtigten
Bei einer späteren regulären Zulassung des Fahrzeuges benötigen Sie eine
weitere Versicherungsbestätigung gem. § 23 FZV.
Die Zulassung mit Kurzzeitkennzeichen ist steuerfrei. Die Gebühren bei den
Kfz-Zulassungsstelle betragen z.Z.10,50 € . Die Kosten für die Schilder trägt
der Antragsteller.
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