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KZK Geltungsbereich
Kurzzeitkennzeichen gelten maximal 5 Tage für die Überführung von Kraftfahrzeugen
in nachstehenden Ländern, jedoch nur zusammen mit einer grünen, internationalen
Versicherungskarte, die Sie bei Ihrem Verkäufer bzw. Händler bestellen können.
Albanien |
Grossbritannien / England |
F.Y.R.O.M. / Mazedonien |
Serbien |
Andorra |
Irland |
Moldawien |
Slowakische Republik / Slowakei |
Belgien |
Island |
Niederlande / Holland |
Slowenien |
Bosnien-Herzegowina |
Israel |
Norwegen |
Spanien |
Bulgarien |
Italien |
Österreich |
Tschechische Republik / Tschechien |
Dänemark |
Kroatien |
Polen |
Tunesien |
Deutschland |
Lettland |
Portugal |
Türkei |
Estland |
Litauen |
Rumänien |
Ukraine |
Finnland |
Luxemburg |
|
Ungarn |
Frankreich |
Malta |
Schweden |
|
Griechenland |
Marokko |
Schweiz |
Zypern |
Wir weisen im Namen unserer Auftraggeber ausdrücklich daraufhin, dass es noch
immer zu erheblichen Problemen bei der Nutzung von Kurzzeitkennzeichen im Ausland
kommt.
So werden
Fahrzeuge
beschlagnahmt, drastische Strafen von der Polizei ausgesprochen, da die Neuregelung
für die Nutzung der Kurzzeitkennzeichen im Ausland nicht überall – leider insbesondere
bei den Polizisten – bekannt ist! Wenn Ihr Fahrzeug endgültig ins Ausland gebracht wird, empfehlen wir ein Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen).
Sollten Sie einen Versicherungsschutz und Kennzeichen für die Ausfuhr
in Länder benötigen, welche Sie nicht in dieser Liste finden, so
können Sie über Ihren Händler hierfür eine Ausfuhrversicherung
beziehen. Gerne leiten wir Ihr Interesse an Ihren Händler weiter. Füllen
Sie dazu bitte das Kontaktformular aus.
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